Beitrittserklärung 2021 (PDF-Formular, 49 KB)
Präambel
Der Verein folgt - auch namentlich - einer Idee des weltberühmten Dirigenten und Komponisten Leonard Bernstein, der in den Siebziger-Jahren in London und Tel Aviv namensgleiche Matineen initiierte und zu großem Erfolg führte. Seine Grundidee war, das enorme künstlerische Potential seiner Umgebung zu Kooperation und Synergien anzuregen, die dem Publikum in einer leichten und überaus ansprechenden Weise künstlerisches Vergnügen bereitet und überraschende Lerneffekte hervorruft. Zugang und Eintritt in diese Matineen war frei. Die künstlerischen Honorare waren nicht nennenswert. Auf diese Weise vermittelte Leonard Bernstein sein künstlerisches Konzept.
Eleven-eleven Musikkultur lehnt sich an dieses Konzept an.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: Eleven-eleven Musikkultur und erhält nach Eintragung den abgekürzten Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Olching. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Kunst und Kultur werden gefördert durch die Durchführung von anspruchsvollen kulturellen Ereignissen wie öffentliche Generalproben und sonstigen Darbietungen sowie der Organisation und Durchführung von Symposien. Der Zweck des Vereins wird dadurch verwirklicht, dass
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere künstlerische und kulturelle Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Olching, mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die den Zielen des Vereins entsprechen.
§ 4 Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Antragsteller aufnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Ziele und den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand angetragen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hiergegen kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss aufheben kann.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe von Beschlüssen des Vorstandes. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag
ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Personen, dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter jeweils der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
§ 7 Künstlerische Leitung
Die künstlerische Leitung liegt beim künstlerischen Leiter, der vom Vorstand gewählt und bestellt wird. Er bezieht den Vorstand in seine Überlegungen mit ein. Er ist weisungsunabhängig und bestimmt Art und Stil der Ereignisse.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse einberufen. Der Einladungsbrief kann auch per E-Mail versandt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit Dreiviertelmehrheit über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder können ihre Stimme auf andere Mitglieder per Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied kann nur zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich danach verlangen.
§ 9 Beiräte
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Beiräte und Arbeitsgruppen bilden und deren Regeln festlegen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüfer wählen, der den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüft. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
§ 11 Beurkundungen, Protokolle
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben und zu sammeln.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 27. März 2011 genehmigt.
Olching, den 27. März 2011
BEETHOVEN VIOLINSONATEN, Teil II
Shunske Sato (Barockvioline), Shuann Chai (Hammerflügel)
Sonate Nr. 6 (Op. 30 Nr. 1)
Sonate Nr. 9 "Kreutzer" (Op. 47)
BACH – the fencing master
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Anna Zimre – Violoncello